Mit der "EU-Gebäuderichtlinie 2002" (Richtlinie 2002/91/EG) wurde der Energieausweis europaweit vorgeschrieben, und zwar für praktisch alle Gebäude, sowohl Neubau als auch Bestand und auch für Nicht-Wohngebäude, wie z.B. Büro- und Betriebsgebäude. Die Umsetzung der "EU-Gebäuderichtlinie 2002" wurde in Oberösterreich mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008 abgeschlossen.
Mit der Neufassung der "EU-Gebäuderichtlinie 2010" (Richtlinie 2010/31/EU) wurde gegenüber der Erstausgabe in erster Linie eine Präzisierung vorgenommen und der Primärenergiebedarf als wesentliche Kenngröße eingeführt.
Die mit 1. Juli 2013 in Kraft getretene Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und die Oö. Bautechnikverordnung 2013 setzen die Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der "EU-Gebäuderichtlinie 2010" um.
Der Energieausweis ist nicht nur im Bauverfahren – die landesrechtliche Einführung erfolgte in OÖ bereits 1999 - sondern auch bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf erforderlich (Bundesrecht). Diesen privatrechtlichen Anwendungsbereich des Energieausweises regelt der Bund im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012. Seit bereits 1. Dezember 2012 muss in Inseraten (in elektronischen sowie auch in Printmedien) verpflichtend die Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienzfaktors (f GEE) erfolgen. Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäuferin oder den Verkäufer, die Bestandgeberin oder den Bestandgeber als auch für die bzw. den von dieser bzw. diesem beauftragten Immobilienmaklerin bzw. den Immobilienmakler.
Der Preis setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen:
1. gibt es einen aktullen Bauplan indem die Aussenabmessungen richtig aufgelistet sind
Sollten diese Informationen vorhanden sein und uns vorliegen können wir gerne ein verbindliches Angebot abgeben